Generalversammlung der Vereinten Nationen

Die Generalversammlung ist das Organ der Vereinten Nationen, in dem alle Staaten unter den gleichen Bedingungen der Gleichheit zusammenlaufen, was dazu führt, dass sie aufgrund der Gleichheit der intervenierenden Parteien und ihrer Zusammensetzung das demokratische Organ der Vereinten Nationen ist . Tatsächlich ist die große Entwicklung im Völkerrecht auf die einschlägigen Resolutionen der Versammlung zurückzuführen, wie die Entkolonialisierungscharta, die Grundsätze des Völkerrechts für die Zusammenarbeit zwischen Staaten und die Resolution für den Frieden. . 

Die Charta von San Francisco sieht in Bezug auf die Generalversammlung der Vereinten Nationen Folgendes vor: 

 

Artikel 9

  1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen zusammen.
  2. Kein Mitglied darf mehr als fünf Vertreter in der Generalversammlung haben.
  3.  
Artículo 10

Die Generalversammlung kann alle Angelegenheiten oder Fragen erörtern, die im Rahmen dieser Charta liegen oder die sich auf die Befugnisse und Funktionen der durch diese Charta geschaffenen Gremien beziehen, und kann, sofern in Artikel 12 nichts anderes bestimmt ist, Empfehlungen zu solchen Angelegenheiten abgeben oder Angelegenheiten an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an ihn und an sie.

Artículo 11

  1. Die Generalversammlung kann die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und die Regulierung der Rüstung, berücksichtigen und den Mitgliedern oder der Sicherheitsrat oder dieser und jene.
  2. Die Generalversammlung kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit erörtern, die ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat zur Prüfung vorlegt oder die ein Staat, der kein Mitglied der Vereinten Nationen ist, gemäß dieser Frage vorlegt Artikel 35 Absatz 2 kann, sofern in Artikel 12 nichts anderes bestimmt ist, Empfehlungen an den Staat oder die betroffenen Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an diesen richten. Jede Angelegenheit dieser Art, in Bezug auf welche Maßnahmen erforderlich ist, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat verwiesen.
  3. Die Generalversammlung kann den Sicherheitsrat auf Situationen aufmerksam machen, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gefährden können.
  4. Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken den allgemeinen Anwendungsbereich von Artikel 10 nicht ein. 

Artículo 12

  1. Während der Sicherheitsrat die ihm durch diese Charta übertragenen Aufgaben in Bezug auf eine Kontroverse oder Situation wahrnimmt, wird die Generalversammlung keine Empfehlung zu einer solchen Kontroverse oder Situation abgeben, es sei denn, der Sicherheitsrat fordert dies an.
  2. Der Generalsekretär erstattet der Generalversammlung mit Zustimmung des Sicherheitsrates auf jeder Tagung Bericht über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, mit denen sich der Sicherheitsrat möglicherweise befasst, und erstattet dem Generalsekretär Bericht Generalversammlung oder an die Mitglieder der Vereinten Nationen, wenn die Versammlung nicht tagt, sobald der Sicherheitsrat aufhört, solche Angelegenheiten zu erörtern.

Artículo 13

  1. Die Generalversammlung wird Studien fördern und Empfehlungen für folgende Zwecke abgeben:
    1. Förderung der internationalen Zusammenarbeit im politischen Bereich und Förderung der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts und seiner Kodifizierung;
    2. Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Fragen wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, erzieherischer und gesundheitlicher Art und Beitrag zu wirksamen Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterscheidung nach Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion.
  2. Die anderen Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Funktionen der Generalversammlung in Bezug auf die in Unterabschnitt b des vorhergehenden Absatzes 1 genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X aufgeführt.

Artículo 14

Sofern in Artikel 12 nichts anderes bestimmt ist, kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Beilegung von Situationen empfehlen, unabhängig von ihrer Herkunft, die nach Ansicht der Versammlung das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen, einschließlich der daraus resultierenden Situationen, beeinträchtigen können eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Charta, in denen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen festgelegt sind.    

Artículo 15

  1. Die Generalversammlung erhält und prüft Jahres- und Sonderberichte des Sicherheitsrates. Diese Berichte enthalten einen Bericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder angewendet hat.
  2. Die Generalversammlung wird Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen erhalten und prüfen.

Artículo 16

Die Generalversammlung nimmt in Bezug auf das internationale Treuhandsystem die ihr gemäß den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr, einschließlich der Genehmigung der Treuhandvereinbarungen für Bereiche, die nicht als strategisch ausgewiesen sind.

Artículo 17

  1. Die Generalversammlung prüft und genehmigt das Budget der Organisation.
  2. Die Mitglieder tragen die Kosten der Organisation in dem von der Generalversammlung festgelegten Verhältnis.
  3. Die Generalversammlung prüft und genehmigt die mit den in Artikel 57 genannten Sonderagenturen getroffenen Finanz- und Haushaltsvereinbarungen und prüft die Verwaltungshaushalte dieser Sonderagenturen, um Empfehlungen an die entsprechenden Agenturen zu richten.

Artículo 18

  1. Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. 
  2. Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Angelegenheiten werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Diese Angelegenheiten umfassen: Empfehlungen zur Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nicht ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandrates. Gemäß Artikel 1 Absatz 86 Buchstabe c die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Aufhebung der Rechte und Privilegien der Mitglieder, der Ausschluss von Mitgliedern sowie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Treuhandsystems und Budgetfragen.
  3. Entscheidungen über andere Fragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Kategorien von Fragen, die mit Zweidrittelmehrheit zu lösen sind, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen.

Artículo 19

Das Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge für die Ausgaben der Organisation in Verzug ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der geschuldete Betrag gleich oder höher als die Summe der in den letzten zwei Jahren geschuldeten Beiträge ist. Komplett. Die Generalversammlung kann dem Mitglied jedoch die Stimmabgabe gestatten, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.

Artículo 20

Die Generalversammlung tritt jährlich zu ordentlichen Sitzungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Der Generalsekretär beruft auf Ersuchen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen außerordentliche Sitzungen ein.

Artículo 21

Die Generalversammlung wird ihre eigenen Vorschriften diktieren und für jede Sitzung ihren Präsidenten wählen.

Artículo 22

Die Generalversammlung kann die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als notwendig erachteten Nebenorgane einrichten.

 

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