Internationaler Gerichtshof
Der Internationale Gerichtshof ist die wichtigste Gerichtsbarkeit des Systems der Vereinten Nationen (UN), dessen Satzung wurde als Anhang zum Charta von San Francisco oder Charta der Vereinten Nationen Der Gerichtshof setzt die Arbeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs fort, um den internationalen Justizapparat weiterzuverfolgen und die lobenswerte Arbeit des Ständigen Gerichtshofs zu bewerten.
In diesem Sinne sah die Charta der Vereinten Nationen vor:
Artikel 92 Der Internationale Gerichtshof ist das wichtigste Gerichtsorgan der Vereinten Nationen. wird in Übereinstimmung mit dem arbeiten Satzungsanhang, das auf dem des Ständigen Internationalen Gerichtshofs basiert und ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 93 1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ipso facto Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. (2) Ein Staat, der kein Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann gemäß den jeweils von der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
Artikel 94 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in allen Rechtsstreitigkeiten, an denen es beteiligt ist, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs nachzukommen. (2) Wenn eine der Streitparteien den durch ein Urteil des Gerichtshofs auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die andere Partei beim Sicherheitsrat Berufung einlegen, der, wenn sie dies für erforderlich hält, Empfehlungen aussprechen oder Maßnahmen mit dem Gegenstand der Vollstreckung des Urteils.
Artikel 95 Keine der Bestimmungen dieser Charta hindert die Mitglieder der Vereinten Nationen daran, die Beilegung ihrer Differenzen aufgrund bereits bestehender oder künftig möglicherweise geschlossener Vereinbarungen anderen Gerichten anzuvertrauen.
Artikel 96 (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof auffordern, zu jeder Rechtsfrage ein Gutachten abzugeben. (2) Die anderen Organe der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, die jederzeit von der Generalversammlung dazu ermächtigt werden, können vom Gerichtshof ebenfalls Gutachten zu Rechtsfragen einholen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben.
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